Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/86#abs-1 (1) Kulturgut, das der Einziehung unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwertet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/86#abs-2 (2) Die Zustimmung kann versagt werden. Sie ist im Regelfall zu versagen für Kulturgut,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/86#abs-3 (3) Vor der Verwertung von Kulturgut ausländischer Staaten sind das Auswärtige Amt und die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/86#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/86#abs-5 (5) Eine Verwertung von Kulturgut, das die zuständige Behörde nach diesem Gesetz eingezogen hat, ist erst möglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 abschließend geprüft sind.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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