Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/86#abs-1 (1) Kulturgut, das der Einziehung unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwertet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/86#abs-2 (2) Die Zustimmung kann versagt werden. Sie ist im Regelfall zu versagen für Kulturgut,

1.
das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24 unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht abschließend geprüft worden ist,
2.
das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 unterliegen könnte und für das die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen oder der Anspruch noch nicht erloschen ist oder
3.
dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist oder für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 44 besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/86#abs-3 (3) Vor der Verwertung von Kulturgut ausländischer Staaten sind das Auswärtige Amt und die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/86#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/86#abs-5 (5) Eine Verwertung von Kulturgut, das die zuständige Behörde nach diesem Gesetz eingezogen hat, ist erst möglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 abschließend geprüft sind.

§ 85 § 87