Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/77?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/77?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.