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Artikel 40 · BT-Drs. 19/4674 · S. 256

Zu Artikel 40 (Änderung des Kulturgutschutzgesetzes)

Zu Artikel 40 (Änderung des Kulturgutschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung passt die Inhaltsübersicht an die Änderung der Vorschrift an.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Überschrift der Norm wird redaktionell an die Begriffsbestimmung aus Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2016/679 angepasst.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den neuen Verarbeitungsbegriff der Verordnung (EU)
2016/679, der die bisherige Trias „erheben, verarbeiten und nutzen“ ersetzt.

Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderte Fundstelle nach Neufassung des BDSG durch
das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017, BGBl. I S. 2097.

Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den neuen Verarbeitungsbegriff der Verordnung (EU)
2016/679. In der bisherigen Fassung von § 79 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) wurde lediglich der
Begriff des Verarbeitens verwendet, der nach dem Verständnis des bisherigen BDSG enger war als der neue
Begriff des Verarbeitens. Nach der Begründung zu § 79 Absatz 1 KGSG erfordert der umfassend und möglichst
lückenlose Schutz nationalen Kulturgutes, dass Bund und Länder ein gemeinsames Verfahren im Sinne von § 11
des E-Government-Gesetzes führen. In diesem Verfahren werden neben den Daten zum nationalen Kulturgut
insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Eigentümer und Besitzer des Kulturgutes verarbeitet, was
nach neuem Verständnis auch das Veröffentlichen von Daten umfassen kann. Während für die im gemeinsamen
Verfahren nach § 79 Absatz 1 KGSG verarbeiteten - sachbezogenen - Daten zum nationalen Kulturgut sogar eine
Pflicht zur Veröffentlichung besteht (§ 16 Abs

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.671 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/4674 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 835.849–839.520 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP