Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 77 Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/77#abs-1 (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, nach landesrechtlichen Regelungen zum Schutz beweglichen Kulturgutes, nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft, die Verbote und Beschränkungen enthalten, sowie
2.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/77#abs-2 (2) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 76 § 78