Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 76 Wirkung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/76#abs-1 (1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage bewirkt, dass
Die Rückgabezusage kann nicht aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen werden und ist für die Aufenthaltsdauer des Kulturgutes im Bundesgebiet sofort vollziehbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/76#abs-2 (2) Bis zur Rückgabe des Kulturgutes an den Verleiher, höchstens jedoch für die Dauer der erteilten Rückgabezusage, sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Arrestverfügungen, Pfändungen und Beschlagnahmen des Kulturgutes sowie behördliche Vollstreckungsmaßnahmen oder Sicherstellungen nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/76#abs-3 (3) Die Ausfuhr nach Ablauf des Leihvertrages unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24.