Gesetze / Gesetz über die religiöse Kindererziehung
KErzG§ 5
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5 KErzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 12.12.2019 – 27 K 292.15Zitiert von 2
- OVG Bremen, 13.06.2012 – 1 B 99/12Zitiert von 4
- AG Hof, 21.03.2025 – 1 F 197/25
- VG Ansbach, 22.04.2024 – AN 1 K 20.30330
- VG Hamburg, 20.12.2019 – 2 E 5812/19
- VG Darmstadt, 22.05.2014 – 3 K 893/12.DAZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.