Gesetze / Gesetz über die religiöse Kindererziehung
KErzG§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Berlin, 12.12.2019 – 27 K 292.15Zitiert von 2
- OVG Bremen, 13.06.2012 – 1 B 99/12Zitiert von 4
- AG Hof, 21.03.2025 – 1 F 197/25
- VG Ansbach, 22.04.2024 – AN 1 K 20.30330
- VG Hamburg, 20.12.2019 – 2 E 5812/19
- VG Darmstadt, 22.05.2014 – 3 K 893/12.DAZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.