Gesetze / Gesetz über die religiöse Kindererziehung
KErzG§ 4
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Verträge über die religiöse Erziehung eines Kindes sind ohne bürgerliche Wirkung.