Gesetze / Kleinbetragsverordnung

KBV

§ 2 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt.

§ 1 § 3