Gesetze / Kleinbetragsverordnung
KBV§ 2 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages
Stand: 10.06.2019
Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 2 KBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 21.06.2007 – 5 TaBV 111/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.06.2015 – 1 B 206/15Zitiert von 8
- VG Minden, 24.05.2013 – 6 K 1775/12Zitiert von 11
- BAG, 21.04.2016 – 2 AZR 697/15Zitiert von 2
- BAG, 21.04.2016 – 2 AZR 609/15Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer BundesbeamtinZitiert von 25
- BAG, 21.04.2016 – 2 AZR 742/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 13.11.2024 – 11 SLa 267/24
- ArbG Bonn, 29.10.2024 – 3 BV 102/24Zitiert von 3
- FG Münster, 30.05.2022 – 15 V 408/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KBV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.