Gesetze / Kleinbetragsverordnung
KBV§ 2 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
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Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 21.06.2007 – 5 TaBV 111/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.06.2015 – 1 B 206/15Zitiert von 8
- VG Minden, 24.05.2013 – 6 K 1775/12Zitiert von 11
- BAG, 21.04.2016 – 2 AZR 697/15Zitiert von 2
- BAG, 21.04.2016 – 2 AZR 609/15Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer BundesbeamtinZitiert von 24
- BAG, 21.04.2016 – 2 AZR 742/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Bonn, 29.10.2024 – 3 BV 102/24Zitiert von 3
- LAG Hessen, 13.03.2020 – 14 Sa 550/19
- LAG Hessen, 30.10.2019 – 18 Sa 655/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KBV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt.