Gesetze / Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz

KBFG

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Stand: 10.06.2019

Bund

Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.

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