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§ 2 KBFG — Zweck des Sondervermögens

Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.