Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 91 Rechtsform
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/91?asof=2019-07-24#abs-1 (1) Offene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/91?asof=2019-07-24#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die nicht inländische OGAW sind und deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen, zusätzlich als offene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 4 aufgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/91?asof=2019-07-24#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, nur als Sondervermögen aufgelegt werden.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 03.06.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 18.04.2026 (siehe Fassungen).
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 91 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.