Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 84 Zustimmungspflichtige Geschäfte
Stand: 18.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/84#abs-1 (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die nachstehenden Geschäfte im Hinblick auf Publikums-AIF nur mit Zustimmung der Verwahrstelle durchführen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/84#abs-2 (2) Die Verwahrstelle hat den Geschäften nach Absatz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes und mit den Anlagebedingungen übereinstimmen. Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl die Bedingungen von Satz 1 nicht erfüllt sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung. Eine Verfügung ohne Zustimmung der Verwahrstelle ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden.