Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/87?asof=2026-04-01#abs-1 (1) Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 68 Absatz 7 bis 8 sowie des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung nach § 68 Absatz 7 und 7a eines Treuhänders gemäß § 80 Absatz 3 ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen angezeigt ist, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, und wenn in der letzten Prüfung des Treuhänders keine wesentlichen Feststellungen getroffen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/87?asof=2026-04-01#abs-2 (2) Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Spezial-AIF beauftragt sind und für deren Anteile oder Aktien das Kryptowertpapierregister führen, gelten hinsichtlich der Kryptowertpapierregisterführung zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 68 Absatz 7 bis 8 entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art der verwahrten Vermögensgegenstände und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 87 neu gefasst durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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