Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 76 Kontrollfunktion
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/76#abs-1 (1) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/76#abs-2 (2) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der OGAW-Verwaltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften, die Anlagebedingungen oder die Satzung verstoßen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/76#abs-3 (3) Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Verwahrstelle nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Artikel 3 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. I S. 1693
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.