Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 45a Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/45a?asof=2024-01-03#abs-1 (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 45 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des neunten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/45a?asof=2024-01-03#abs-2 (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/45a?asof=2024-01-03#abs-3 (3) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/45a?asof=2024-01-03#abs-4 (4) Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 oder 2 hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 2 hat der Abschlussprüfer darüber hinaus die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/45a?asof=2024-01-03#abs-4a (4a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 3 und 4 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/45a?asof=2024-01-03#abs-5 (5) Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 nach Beendigung der Prüfung unverzüglich der Bundesanstalt zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/45a?asof=2024-01-03#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 3 und 4 und über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erhalten, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 45a eingefügt durch Artikel 34 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 45a geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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