Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 357 Übergangsvorschrift zu § 100a
Stand: 10.06.2019
§ 100a ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 anzuwenden. § 100a ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39 Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,
erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abgewickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle erst ab dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist.
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Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 357 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2531 627)
BGBl. 2015 I S. 2531
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