Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 352a Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353
Stand: 10.06.2019
Abweichend von § 1 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 sind geschlossene AIF im Sinne von § 353 auch solche AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen.
Änderungsverlauf
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 352a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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