Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz
§ 45 Absatz 3 Satz 3 und § 123 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 344a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
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