Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 337 Europäische Risikokapitalfonds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/337?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 6 erfüllen, gelten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/337?asof=2019-06-10#abs-2 (2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 erfüllen und die Bezeichnung „EuVECA“ weiter führen, haben neben den Vorschriften dieses Gesetzes die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Artikel der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 zu erfüllen.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 337 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 337 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.