Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 291 Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/291#abs-1 (1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1, ist die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dazu verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/291#abs-2 (2) Die zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 2 müssen zumindest einen Bericht über die Lage des nicht börsennotierten Unternehmens am Ende des von dem Jahresabschluss oder Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf des Unternehmens so dargestellt wird, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Der Bericht soll außerdem folgende Informationen enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/291#abs-3 (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat