Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/279?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den zum Spezial-AIF gehörenden Vermögensgegenständen und der Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit der Anteile oder Aktien angemessen ist, jedoch mindestens einmal jährlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/279?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der Bewertung des Wertes des AIF und zur Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/279?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände und Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie sind entsprechend den diesbezüglichen Anlagebedingungen gegenüber den Anlegern offenzulegen.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 279 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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