Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 247 Vermögensaufstellung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/247#abs-1 (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben:

1.
Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks,
2.
Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,
3.
Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
4.
Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 den Kaufpreis,
5.
Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234,
6.
wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten Wertgutachten,
7.
etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und
8.
sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände.

Die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstellung anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/247#abs-2 (2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben:

1.
Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,
2.
das Gesellschaftskapital,
3.
die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
4.
Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Beträge.

Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 248 Absatz 4 ermittelte Wert anzusetzen. Die Angaben nach Absatz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.

§ 246 § 248