Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 177 Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/177?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind die Anlagebedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/177?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind nur die Anlagebedingungen des Masterfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Feeder-OGAW unverzüglich über
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/177?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind nur die Anlagebedingungen des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt Informationen entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Master-OGAW, unterrichtet sie die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich darüber.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 177 neu gefasst durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.