Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 130 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

§ 129 § 131