Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/2#abs-1 (1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldenden, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/2#abs-2 (2) Eine Satzung, mit der eine Steuer im Land erstmalig eingeführt werden soll, ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 2 KAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 17.12.2010 – VG 6 L 55/10Abwassergebühren: Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen ernstlicher Zweifel an der Fälligkeitsregelung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 27.06.2019 – III ZR 93/18Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen in Brandenburg bei Altfällen: Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht und den Beginn der Frist für die Festsetzungverjährung; Heranziehung von Anliegern zur Leistung von Anschlussbeiträgen bei vor dem Jahr 2000 bestandener Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung - Rückforderung von TrinkwasseranschlussbeiträgenZitiert von 99
- VG Cottbus, 11.09.2024 – VG 6 K 1009/22
- VG Cottbus, 11.09.2024 – VG 6 K 1050/23
- VG Cottbus, 05.09.2024 – VG 6 K 1006/22
- VG Cottbus, 05.09.2024 – VG 6 K 788/21
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2026 – OVG 9 A 4/25Zulässigkeit eines gespaltenen Gebührensatzes für Beitrags- und Nichtbeitragszahler in einer Schmutzwassergebührensatzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2026 – OVG 6 A 13/25
- VG Cottbus, 17.07.2025 – VG 6 K 624/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.