Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 273
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 28.02.2011 – VG 6 L 144/09Zitiert von 1
- VG Cottbus, 17.12.2010 – VG 6 L 55/10Abwassergebühren: Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen ernstlicher Zweifel an der Fälligkeitsregelung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Cottbus, 21.08.2018 – VG 6 K 1966/15
- VG Cottbus, 15.08.2018 – VG 6 K 831/16Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 16.12.2020 – 5 K 3761/17Zitiert von 4
- VG Cottbus, 24.10.2019 – 6 K 1847/16Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 23.12.2025 – VG 8 L 1123/25
- VG Potsdam, 03.12.2025 – VG 8 K 328/23Zitiert von 1
- VG Potsdam, 03.12.2025 – VG 8 K 327/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/2#abs-1 (1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldenden, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/2#abs-2 (2) Eine Satzung, mit der eine Steuer im Land erstmalig eingeführt werden soll, ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen.