Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 1 Kommunalabgaben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/1#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen. Dieses Gesetz gilt auch für kommunale Anstalten, soweit ihnen das Recht zur Abgabenerhebung zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/1#abs-2 (2) Gesetze im Sinne des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg sind Gesetze und Rechtsverordnungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/1#abs-3 (3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 16, 19 und 20 gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge, Umlagen und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 KAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 – OVG 9 S 18.18Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid bei offenem Anordnungsanspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Potsdam, 10.06.2015 – VG 8 K 1288/12Zitiert von 8
- VG Cottbus, 23.10.2014 – VG 6 K 911/14Zitiert von 2
- VG Cottbus, 31.01.2013 – VG 6 K 868/12Zitiert von 10
- VG Cottbus, 26.08.2010 – 6 K 720/07
- VG Cottbus, 22.03.2010 – 7 K 1661/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.