Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 1 Kommunalabgaben
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 12.07.2021 – 10 K 3485/17Zitiert von 4
- VG Cottbus, 26.08.2010 – 6 K 720/07
- OVG NRW, 25.04.1997 – 9 A 4821/95Entwässerungsgebühren: Frischwassermaßstab und Auswirkungen erhöhter Reinhalteanforderungen in Trinkwassergewinnungsgebieten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG NRW, 25.04.1997 – 9 A 4775/95Zitiert von 12
- VG Frankfurt (Oder), 17.08.2017 – VG 3 L 572/17Zitiert von 4
- VG Frankfurt (Oder), 05.04.2011 – 3 K 1331/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 10.09.2021 – VG 6 K 826/19
- VG Cottbus, 27.08.2021 – 6 K 1536/20
- VG Cottbus, 22.09.2020 – 4 K 1787/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/1#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen. Dieses Gesetz gilt auch für kommunale Anstalten, soweit ihnen das Recht zur Abgabenerhebung zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/1#abs-2 (2) Gesetze im Sinne des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg sind Gesetze und Rechtsverordnungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/1#abs-3 (3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 16, 19 und 20 gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge, Umlagen und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.