Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg

KAG

§ 10 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen80 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/10#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse gleicher Art und gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrundezulegen sind, ermittelt werden. Die Satzung kann bestimmen, dass dabei Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Für den Kreis der Ersatzpflichtigen gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/10#abs-2 (2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/10#abs-3 (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass die Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 4 Absatz 2 und des § 8 Absatz 2 Satz 1 gehören.

§ 9 § 10a