Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 12d Akteneinsicht
Stand: 30.07.2026
Den Beteiligten steht das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zu.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12d KAG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 – OVG 9 S 12.17Zitiert von 10
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