Den Beteiligten steht das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zu.
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Den Beteiligten steht das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zu.