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§ 5 JurVDKpV (Brandenburg) — Rangfolge nach Leistung

Juristische Kapazitätsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Reihenfolge der Auswahl nach Leistung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes) richtet sich nach der Prüfungsgesamtnote der ersten juristischen Prüfung oder der ersten juristischen Staatsprüfung.

(2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit (§ 7); bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.