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# § 2 JurVDKpV (Brandenburg) — Teilnahme am Auswahlverfahren

Juristische Kapazitätsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer

die erste juristische Prüfung oder die erste juristische Staatsprüfung bestanden und

innerhalb der Bewerbungsfrist vollständige Bewerbungsunterlagen vorgelegt oder diese innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt hat.

(2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung, den nachgereichten Unterlagen oder anderweitig dargelegt und nachgewiesen sind.

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Zitiervorschlag: § 2 JurVDKpV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/2

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