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JuZuVO§ 45 Durchsuchungsanordnungen und Freiheitsentziehungssachen nach demAufenthaltsgesetz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/45#abs-1 (1) Die Amtsgerichte, denen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind, sind auch zuständig
1. für richterliche Anordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung,
2. für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 15 Absatz 5, § 57 Absatz 3, den §§ 62, 62b und 62c in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; L 49 vom 25.2.2017, S. 50) in Verbindung mit § 2 Absatz 14 des Aufenthaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/45#abs-2 (2) In Abweichung von der Zuständigkeitsregelung in Absatz 1 werden die darin genannten Verfahren zugewiesen
1. für die Bezirke der Amtsgerichte Herne und Herne-Wanne
dem Amtsgericht Herne,
2. für die Bezirke der Amtsgerichte Rheine, Steinfurt, Ibbenbüren und Tecklenburg
dem Amtsgericht Rheine,
3. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahaus, Borken und Gronau (Westf.)
dem Amtsgericht Borken,
4. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahlen, Beckum und Warendorf
dem Amtsgericht Ahlen,
5. für die Bezirke der Amtsgerichte Aachen, Eschweiler und Monschau
dem Amtsgericht Aachen,
6. für die Bezirke der Amtsgerichte Brilon, Medebach, Marsberg, Meschede und Schmallenberg
dem Amtsgericht Meschede,
7. für die Bezirke der Amtsgerichte Gummersbach und Wipperfürth
dem Amtsgericht Gummersbach.
Teil 5
Schlussvorschriften