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§ 45 JuZuVO (Nordrhein-Westfalen) — Durchsuchungsanordnungen und Freiheitsentziehungssachen nach demAufenthaltsgesetz

Justizzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsgerichte, denen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind, sind auch zuständig

1. für richterliche Anordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung,

2. für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 15 Absatz 5, § 57 Absatz 3, den §§ 62, 62b und 62c in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; L 49 vom 25.2.2017, S. 50) in Verbindung mit § 2 Absatz 14 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) In Abweichung von der Zuständigkeitsregelung in Absatz 1 werden die darin genannten Verfahren zugewiesen

1. für die Bezirke der Amtsgerichte Herne und Herne-Wanne

dem Amtsgericht Herne,

2. für die Bezirke der Amtsgerichte Rheine, Steinfurt, Ibbenbüren und Tecklenburg

dem Amtsgericht Rheine,

3. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahaus, Borken und Gronau (Westf.)

dem Amtsgericht Borken,

4. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahlen, Beckum und Warendorf

dem Amtsgericht Ahlen,

5. für die Bezirke der Amtsgerichte Aachen, Eschweiler und Monschau

dem Amtsgericht Aachen,

6. für die Bezirke der Amtsgerichte Brilon, Medebach, Marsberg, Meschede und Schmallenberg

dem Amtsgericht Meschede,

7. für die Bezirke der Amtsgerichte Gummersbach und Wipperfürth

dem Amtsgericht Gummersbach.

Teil 5

Schlussvorschriften