Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung
JuZuVO§ 2 Auswärtige Strafkammern
Stand: 26.08.2026
Auswärtige Strafkammern werden gebildet
1. im Landgerichtsbezirk Münster
bei dem Amtsgericht Bocholt für die Bezirke der Amtsgerichte Bocholt und Borken,
2. im Landgerichtsbezirk Kleve
bei dem Amtsgericht Moers für die Bezirke der Amtsgerichte Moers und Rheinberg.
Diesen Strafkammern wird für die Bezirke der genannten Amtsgerichte die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts mit Ausnahme der in § 74 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I, S. 1077) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Verbrechen zugewiesen.