Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung
JuZuVO§ 37 Strafsachen gegen Erwachsene
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/37#abs-1 (1) Die in der Anlage 1 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung:
1. in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes) aus den Bezirken der in Anlage 1 Spalte II genannten Amtsgerichte,
2. in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes), wenn zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, aus den Bezirken der in Anlage 1 Spalte III genannten Amtsgerichte,
3. in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Anlage 1 Spalte IV genannten Amtsgerichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/37#abs-2 (2) Die Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Hauptverhandlungshaft gemäß den §§ 127b, 417 bis 420 der Strafprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung beantragt wird, werden zugewiesen:
1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
a) im Landgerichtsbezirk Düsseldorf
dem Amtsgericht Düsseldorf
für die Bezirke der Amtsgerichte Langenfeld und Ratingen,
b) im Landgerichtsbezirk Duisburg
dem Amtsgericht Duisburg
für die Bezirke der Amtsgerichte Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort,
2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
a) im Landgerichtsbezirk Arnsberg
dem Amtsgericht Soest
für den Bezirk des Amtsgerichts Warstein,
b) im Landgerichtsbezirk Bielefeld
dem Amtsgericht Bielefeld
für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Oeynhausen, Bünde, Gütersloh, Halle, Herford, Lübbecke, Minden, Rahden und Rheda-Wiedenbrück sowie
3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln
im Landgerichtsbezirk Köln
dem Amtsgericht Köln
für die Bezirke der Amtsgerichte Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth.
Die Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/37#abs-3 (3) Die Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit oder ohne Hauptverhandlungshaft nach § 127b der Strafprozeßordnung gemäß den §§ 417 bis 420 der Strafprozeßordnung beantragt wird, werden zugewiesen
im Landgerichtsbezirk Essen
dem Amtsgericht Essen
für die Amtsgerichte Essen-Steele und Essen-Borbeck.
Die Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/37#abs-4 (4) Der Begriff „Strafrichterhaftsachen“ im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 umfasst
1. die zur Zuständigkeit des Strafrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird,
2. die Entscheidungen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft beziehen,
3. die Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozeßordnung,
4. die Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung,
5. die Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Absatz 4, § 45 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Verfolgte sich nicht auf freiem Fuß befindet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/37#abs-5 (5) Als „Schöffengerichtssachen“, „Schöffengerichtshaftsachen“ und „Strafrichterhaftsachen“ gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 gelten nicht Strafsachen gegen Jugendliche oder Heranwachsende im Sinne des § 1 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Heranwachsende im Sinne von Satz 1.