Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
DVO-JuSchG§ 7 Verhandlungsgrundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verhandlung ist mündlich. Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung heranziehen. Zeugnisse und Sachverständigengutachten sowie sonstige Urkunden können verlesen werden. Für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie die Vergütung von Sachverständigen gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Beteiligten haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beteiligten können sich durch schriftlich bevollmächtigte Personen vertreten lassen.
Änderungsverlauf
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23.11.2022 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2022 (BGBl. I 2066)
BGBl. 2022 I S. 2066
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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