Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

DVO-JuSchG

§ 8 Durchführung der Verhandlung

Stand: 29.11.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8#abs-2 (2) Nach Aufruf der Sache führt die oder der Vorsitzende in den Sachstand ein. Die Einführung kann auch von den hinzugezogenen Berichterstatterinnen oder Berichterstattern erfolgen. Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung jeweils berechtigte Person sowie anwesende Anregende sind anzuhören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8#abs-3 (3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8#abs-4 (4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 7 § 8a