Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
DVO-JuSchG§ 8 Durchführung der Verhandlung
Stand: 29.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8#abs-2 (2) Nach Aufruf der Sache führt die oder der Vorsitzende in den Sachstand ein. Die Einführung kann auch von den hinzugezogenen Berichterstatterinnen oder Berichterstattern erfolgen. Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung jeweils berechtigte Person sowie anwesende Anregende sind anzuhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8#abs-3 (3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/8#abs-4 (4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.