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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2066

BGBl. 2022 I S. 2066 · 15.206 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2066
                                         Verordnung
            zur Änderung der Verordnung zur Durchführung

des Jugendschutzgesetzes
                                            Vom 23. November 2022

   Auf Grund des § 26 des Jugendschutzgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom

9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1

   Die Verordnung zur Durchführung des Jugend-
schutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I
S. 1791), die durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 wird in der Überschrift und im Wortlaut je-
    weils das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort
    „Prüfstelle“ ersetzt.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Mediums
       in die Liste jugendgefährdender Medien (Liste)

       muss schriftlich oder elektronisch gestellt und

       begründet werden. Dem Antrag sollen bei Trä-

       germedien mindestens ein Exemplar und bei
       Telemedien mindestens die technischen Zu-
       gangsdaten zu den Telemedienangeboten bei-

       gefügt werden. Wird der Antrag durch Telefax

       oder elektronisch übermittelt, so können die er-

       forderlichen Anlagen nachgereicht werden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Trägerme-
           diums oder eines Telemediums nach § 21
           Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes“ durch
           das Wort „Mediums“ ersetzt und die Wörter
           „jugendgefährdender Medien“ gestrichen.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

               „§ 4 Beteiligte, Anregende

     (1) Beteiligte sind in einem Verfahren:
  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller,

  2. die Urheberin oder der Urheber und

  3. die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungs-
     rechte.

  Bei Telemedien sind zusätzlich die Anbieterin oder

  der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.

     (2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind
  die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes
  genannten zur Verfahrensanregung berechtigten
  Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten
  Personen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“

     durch die Wörter „Prüfstelle für jugendgefähr-

     dende Medien“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Benachrichtigung über den Verhand-

     lungstermin muss den Beteiligten und Anregen-

     den mindestens zwei Wochen vor der Verhand-

     lung zugestellt werden. Gleichzeitig sind den
     Beteiligten die zur Mitwirkung bei der Entschei-
     dung berufenen Mitglieder der Prüfstelle für ju-
     gendgefährdende Medien und deren Vertretung
     namhaft zu machen. Der Benachrichtigung der
     Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder An-
     tragsteller sind, muss eine Kopie der Antrags-
     schrift oder der Verfahrensanregung beigefügt
     werden. Die Pflicht zur Benachrichtigung eines
     Beteiligten entfällt, wenn dessen ladungsfähige
BGBl. 2022, Seite 2067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2067
     Anschrift auch nach zumutbarem Aufwand aus
     öffentlich zugänglichen Quellen nicht ermittelt
     werden kann.“

  c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
     durch die Wörter „Bundeszentrale für Kinder-
     und Jugendmedienschutz“ und die Angabe
     „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Die fristgemäße Benachrichtigung ist zu Beginn
     der Verhandlung festzustellen; Absatz 2 Satz 4
     bleibt unberührt. Kann nicht festgestellt werden,
     dass die Benachrichtigung zugestellt worden
     ist, oder ist die Benachrichtigung nicht fristge-

     mäß erfolgt, so ist die Verhandlung zu vertagen,
     wenn die Beteiligten nicht auf die Benachrich-
     tigung oder die Einhaltung der Frist verzichtet
     haben.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Befangenheit“
     durch das Wort „Ablehnung“ und das Wort
     „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“
     ersetzt.
  b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesprüf-
     stelle“ durch die Wörter „Prüfstelle für jugend-
     gefährdende Medien“ ersetzt.
  c) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
     durch die Wörter „Prüfstelle für jugendgefähr-
     dende Medien“ ersetzt und nach dem Wort
     „wegen“ werden die Wörter „Besorgnis der“
     eingefügt.
  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
         durch die Wörter „Bundeszentrale für Kin-
         der- und Jugendmedienschutz“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
         durch die Wörter „Prüfstelle für jugendge-
         fährdende Medien“ ersetzt und nach dem
         Wort „Stimmenmehrheit“ werden die Wörter
         „in dessen Abwesenheit“ eingefügt.

  e) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Vorsitzenden“
     das Wort „die“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Beteiligten“ die Wörter „und die Anregenden“
     eingefügt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Beteiligte können sich durch eine schrift-
     lich bevollmächtigte Person vertreten lassen.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesprüf-

     stelle“ durch die Wörter „Prüfstelle für jugend-

     gefährdende Medien“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Nach Aufruf der Sache führt die oder der
     Vorsitzende in den Sachstand ein. Die Einfüh-
     rung kann auch von den hinzugezogenen Be-
     richterstatterinnen oder Berichterstattern erfol-
     gen. Die anwesenden Beteiligten oder die zu
     ihrer Vertretung jeweils berechtigte Person so-
     wie anwesende Anregende sind anzuhören.“

8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                         „§ 8a

          Durchführung der Sitzung des
  Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung

     (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für
  jugendgefährdende Medien kann folgenden Per-
  sonen auf deren Antrag oder von Amts wegen ge-
  statten, sich während der Verhandlung an einem
  anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshand-
  lungen vorzunehmen:
  1. den Beteiligten und den zu ihrer Vertretung je-
     weils berechtigten Personen,

  2. den Anregenden,

  3. den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie
  4. den in § 9 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen.

  Ist eine solche Gestattung erfolgt, so muss es für
  die Verhandlung eine gleichzeitige Bild- und Ton-
  übertragung geben zwischen
  1. dem jeweils anderen Ort, an dem sich die Per-
     son aufhält und
  2. dem Ort der Verhandlung.
    (2) Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen
  und Zeugen und Sachverständigen auf Antrag oder
  von Amts wegen gestatten, sich während ihrer Ver-
  nehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. Die
  Vernehmung wird zeitgleich im Wege der Bild-
  und Tonübertragung an diesen Ort und den Ort
  der Verhandlung übertragen. Ist einer Person nach
  Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem
  anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung
  auch an diesen Ort übertragen.

    (3) Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet
  werden.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Bei der Beratung und Abstimmung sind
     anwesend

     1. die zur Entscheidung berufenen Mitglieder
        der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
        und
     2. mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden
        a) die hinzugezogenen Berichterstatterinnen
           und Berichterstatter,

        b) weitere Bedienstete der Bundeszentrale
           für Kinder- und Jugendmedienschutz, die
           durch Protokollierung oder andere Hand-
           lungen die Erstellung der schriftlichen Ent-
           scheidung unterstützen und

        c) Personen, die der Bundeszentrale für Kin-

           der- und Jugendmedienschutz zur Ausbil-

           dung im höheren Dienst zugeteilt sind.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
         durch die Wörter „Prüfstelle für jugendge-
         fährdende Medien“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das
         Wort „Absatz“ und das Wort „zwei“ durch
         das Wort „vier“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2022, Seite 2068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2068
10. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Soll ein Medium im vereinfachten Verfah-

       ren in die Liste aufgenommen werden, so muss

       die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für ju-

       gendgefährdende Medien die Beteiligten, die
       nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind,
       hiervon benachrichtigen. Die Benachrichtigung
       muss der oder dem Beteiligten mindestens eine

       Woche vor der Entscheidung zugehen. Der

       Benachrichtigung der Beteiligten muss ein Ab-
       druck der Antragsschrift oder der Anregung bei-

       gefügt werden. Auch im vereinfachten Verfahren

       muss die Prüfstelle den Beteiligten, die nicht
       Antragstellerin oder Antragsteller sind, ein Ab-

       druck der Stellungnahme der Kommission für

       Jugendmedienschutz zusenden.“
   b) In Absatz 2 wird das Wort „wird“ durch das Wort
      „ergeht“ ersetzt und das Wort „erlassen“ gestri-
      chen.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das
           Wort „Absatz“ ersetzt und werden nach dem
           Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
           nisch“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das
           Wort „Absatz“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
           durch die Wörter „Prüfstelle für jugendge-
           fährdende Medien“ ersetzt.
   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) § 8a gilt entsprechend.“

11. § 11 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 11

                   Belehrungspflichten
      Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für ju-
   gendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen
   und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er
   nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet
   hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie
   teilnehmen, über das Beratungs- und Abstim-
   mungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer
   außerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Ent-
   scheidungen zu belehren. Ferner sind die Grup-
   penbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem
   Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unpartei-
   ische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Die
   Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Ab-
   satz 4 aufzunehmen.“

12. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesprüf-
      stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die
      Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und
      das Wort „Bundesprüfstelle“ durch die Wörter
      „Prüfstelle für jugendgefährdende Medien“ er-
      setzt.

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das
      Wort „Bundesprüfstelle“ durch die Wörter „Prüf-

      stelle für jugendgefährdende Medien“ ersetzt.

   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und das

      Wort „Bundesprüfstelle“ durch die Wörter „Prüf-

      stelle für jugendgefährdenden Medien“ ersetzt.

   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
      folgt gefasst:

         „(4) An die Stelle verhinderter oder ausge-

      schiedener Beisitzerinnen und Beisitzer treten

      die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen
      nach der Reihenfolge, die in Absatz 1 bis 3 fest-

      gelegt ist. An die Stelle einer oder eines verhin-

      derten oder ausgeschiedenen Vorsitzenden tritt
      die zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Per-

      son.“

13. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen
      und der Wortlaut wie folgt gefasst:
      „Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendme-
      dienschutz hat den als öffentlich geführten Teil
      der Liste in geeigneter Weise in einer übersicht-
      lichen Zusammenstellung zu veröffentlichen.
      Dies gilt auch für die Teile A und B der bis zum
      30. April 2021 bei der Bundesprüfstelle für ju-
      gendgefährdende Medien geführten Liste.“

14. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Me-
      dien hat vor der Entscheidung über die Auf-
      nahme eines Telemediums in die Liste nur dann
      keine Stellungnahme der Kommission für Ju-
      gendmedienschutz nach § 21 Absatz 6 Satz 1
      des Jugendschutzgesetzes einzuholen, wenn
      diese hierüber bereits entschieden und die Prüf-
      stelle für jugendgefährdende Medien benach-
      richtigt hat.
         (2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über
      die Aufnahme eines Telemediums in die Liste
      nach § 24 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes
      holt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugend-
      medienschutz von der Kommission für Jugend-
      medienschutz eine Übersicht über die aner-
      kannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und
      eine Übersicht der aus Mitteln der Länder oder
      der Landesmedienanstalten geförderten Inter-
      net-Beschwerdestellen ein.“

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“
      durch die Wörter „Bundeszentrale für Kinder-
      und Jugendmedienschutz“ und werden die
      Wörter „ihren Entscheidungen“ durch die Wör-
      ter „Entscheidungen der Prüfstelle für jugend-
      gefährdende Medien“ ersetzt.

15. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
      Angabe „Absatz 2a“ und das Wort „Bundesprüf-
      stelle“ durch die Wörter „Bundeszentrale für
      Kinder- und Jugendmedienschutz“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2069
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
    „(2) Wird ein Telemedium in die Liste aufge-
  nommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die
  Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedien-
  schutz der Kommission für Jugendmedien-
  schutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit.

    (3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bun-
  deszentrale für Kinder- und Jugendmedien-
  schutz die Entscheidungen den im Bereich der

      Telemedien anerkannten        Einrichtungen    der
      Selbstkontrolle mitteilen.“
16. In § 16 wird in der Überschrift die Angabe „, Außer-
    krafttreten“ gestrichen.

                       Artikel 2

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                          Der Bundesrat hat zugestimmt.

                          Berlin, den 23. November

2022
                                      Der Bundeskanzler
                                          Olaf Scholz
                                 Die Bundesministerin
                       für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                       Lisa Paus

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2066. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 84fcf0d3ccfa97ce….