Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
DVO-JuSchG§ 12 Stellvertretende Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
Stand: 29.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/12#abs-1 (1) Die Reihenfolge, in der die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer nach § 19 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes an den einzelnen Verhandlungen teilnehmen, wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/12#abs-2 (2) Für den Wechsel der Länderbeisitzerinnen und -beisitzer wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien im Einvernehmen mit den Länderbeisitzerinnen und -beisitzern für einen bestimmten Zeitraum im Voraus eine feste Reihenfolge festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/12#abs-3 (3) Die beiden Beisitzerinnen oder Beisitzer, die bei Entscheidungen nach § 23 des Jugendschutzgesetzes mitzuwirken haben, und die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen werden von der Prüfstelle für jugendgefährdenden Medien in der jeweiligen Verhandlungsbesetzung für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/12#abs-4 (4) An die Stelle verhinderter oder ausgeschiedener Beisitzerinnen und Beisitzer treten die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen nach der Reihenfolge, die in Absatz 1 bis 3 festgelegt ist. An die Stelle einer oder eines verhinderten oder ausgeschiedenen Vorsitzenden tritt die zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Person.
Änderungsverlauf
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23.11.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2022 (BGBl. I 2066)
BGBl. 2022 I S. 2066
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.