Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

DVO-JuSchG

§ 12 Stellvertretende Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt die zur Vertretung der oder des Vorsitzenden berechtigte Person. Jede Landesregierung ernennt die zur Vertretung der von ihr ernannten Beisitzerinnen und Beisitzer berechtigten Personen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt aus jeder Gruppe des § 19 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer und die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Reihenfolge, in der die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer nach § 19 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes an den einzelnen Verhandlungen teilnehmen, wird von der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den Wechsel der Länderbeisitzerinnen und -beisitzer wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Bundesprüfstelle im Einvernehmen mit den Länderbeisitzerinnen und -beisitzern für einen bestimmten Zeitraum im Voraus eine feste Reihenfolge festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die beiden Beisitzerinnen oder Beisitzer, die bei Entscheidungen nach § 23 des Jugendschutzgesetzes mitzuwirken haben, und die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen werden von der Bundesprüfstelle in der jeweiligen Verhandlungsbesetzung für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgestellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) An die Stelle von verhinderten oder ausgeschiedenen Beisitzerinnen und Beisitzern treten die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen nach der in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Reihenfolge; an die Stelle einer oder eines verhinderten oder ausgeschiedenen Vorsitzenden tritt die zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Person.

§ 10 § 12