§ 23 Vereinfachtes Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann im vereinfachten Verfahren in der Besetzung durch die oder den Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines den in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muss, einstimmig entscheiden, wenn das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung (§ 19 Abs. 5).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen (§ 21 Abs. 7) innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren beschließen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/23?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Träger- oder Telemedium kurzfristig in großem Umfange vertrieben, verbreitet oder zugänglich gemacht wird und die endgültige Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren vorläufig angeordnet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/23?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats, aus der Liste zu streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Soweit die vorläufige Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, gilt dies auch für die Verlängerung.
Änderungsverlauf
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09.04.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I 742 200)
BGBl. 2021 I S. 742
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