Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 26.03.2026 – 2 ARs 64/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260326B2ARS64.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengericht ‒ Magdeburg vom 14. Januar 2025 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-26/2-ars-64-26#rd_1

Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Magdeburg und Wetzlar streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-26/2-ars-64-26#rd_2

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat mit Anklageschrift vom 9. Juli 2024 gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes und anderer Straftaten Anklage vor dem Amtsgericht Magdeburg – Jugendschöffengericht – erhoben. Das Amtsgericht Magdeburg hat die Anklage mit Beschluss vom 26. September 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zum Hauptverhandlungstermin am 14. Januar 2025 ist der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht erschienen. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat mitgeteilt, dass der Angeklagte sich seit mindestens Mitte 2024 bei seiner Mutter in W. aufhalte, woraufhin das Amtsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 14. Januar 2025 die Hauptverhandlung ausgesetzt und das Verfahren mit dem Hinweis auf den Wohnsitzwechsel gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht Wetzlar abgegeben hat. Das Amtsgericht Wetzlar hat mit Beschluss vom 4. September 2025 endgültig die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache mit richterlicher Verfügung vom 13. Februar 2026 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-26/2-ars-64-26#rd_3

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Magdeburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg) und des Amtsgerichts Wetzlar (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-26/2-ars-64-26#rd_4

2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 14. Januar 2025 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Magdeburg zuständig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-26/2-ars-64-26#rd_5

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom 6. März 2025 unter anderem ausgeführt:

„[…] Der Abgabebeschluss lässt bereits nicht erkennen, ob sich das Jugendschöffengericht bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Februar 2025 – 2 ARs 446/25 [richtig: 446/24] – und [vom] 3. Dezember 2025 – 2 ARs 390/25). Der bloße Hinweis auf den Wohnsitzwechsel des Angeklagten war insoweit nicht ausreichend, denn er benennt nur die Voraussetzung, unter der das richterliche Ermessen eröffnet ist, ersetzt jedoch keine Auseinandersetzung mit dem Für und Wider einer Abgabe.

Im Übrigen ist eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG hier auch unzweckmäßig, denn sie ist aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Das Jugendschöffengericht hat bereits über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden […], einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt […], in dem der Angeklagte nicht erschienen war […], und ist daher mit dieser Sache vertraut. Darüber hinaus hat eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Magdeburg soweit ersichtlich nur für den (inzwischen) volljährigen Angeklagten einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge, der ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 2 ARs 446/24).“

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-26/2-ars-64-26#rd_6

Dem tritt der Senat bei.

Menges Zeng Grube

Schmidt Zimmermann