Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
Stand: 10.06.2019
Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 112d JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 18.07.2019 – 2 WD 19/18Zweiwöchige eigenmächtige Abwesenheit eines heranwachsenden SoldatenZitiert von 54
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 112d geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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