Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 18.07.2019 – 2 WD 19/18Zweiwöchige eigenmächtige Abwesenheit eines heranwachsenden SoldatenZitiert von 54
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Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.