Gesetze / Jugendfreiwilligendienstegesetz
JFDG§ 12 Datenschutz
Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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