Gesetze / Jugendfreiwilligendienstegesetz
JFDG§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
Stand: 29.05.2024
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- BAG, 09.04.2019 – 9 AZB 2/19Rechtsweg - entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"Zitiert von 22
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Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.