Gesetze / Jugendfreiwilligendienstegesetz
JFDG§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
Stand: 29.05.2024
Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 JFDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 09.04.2019 – 9 AZB 2/19Rechtsweg - entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"Zitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. I S. 3932
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