Gesetze / Justizbeitreibungsgesetz
JBeitrG§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
- OLG München, 10.07.2023 – 4 W 482/23 E
- FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 – 5 Ko 481/22Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 9 JBeitrG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/9#abs-1 (1) Werden Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben, so kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einstellen, aufheben oder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nehmen, bis über die Einwendung endgültig entschieden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/9#abs-2 (2) Der Vollziehungsbeamte hat von der Pfändung abzusehen, wenn ihm die Zahlung oder Stundung der Schuld nachgewiesen wird.