Gesetze / Landesrecht Sachsen / Jurabachelorverordnung

JBaVO

§ 4 Bezeichnung des Bachelorgrades und auszustellende Dokumente

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JBaVO/4#abs-1 (1) Der nach dieser Verordnung verliehene Bachelorgrad trägt die Bezeichnung „Bachelor of Laws (LL. B.)“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JBaVO/4#abs-2 (2) Die Verleihung des Bachelorgrades erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Über den verliehenen Bachelorgrad erteilt die Universität Leipzig ein Zeugnis. Die Universität Leipzig bestimmt, welche Angaben die Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten. Sie stellt eine englische Übersetzung der Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 aus. Die Universität Leipzig bestimmt, welche weiteren Unterlagen sie über den verliehenen Bachelorgrad ausstellt.

§ 3 § 5