(1) Der nach dieser Verordnung verliehene Bachelorgrad trägt die Bezeichnung „Bachelor of Laws (LL. B.)“.
(2) Die Verleihung des Bachelorgrades erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Über den verliehenen Bachelorgrad erteilt die Universität Leipzig ein Zeugnis. Die Universität Leipzig bestimmt, welche Angaben die Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten. Sie stellt eine englische Übersetzung der Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 aus. Die Universität Leipzig bestimmt, welche weiteren Unterlagen sie über den verliehenen Bachelorgrad ausstellt.