Gesetze / Landesrecht Sachsen / Jurabachelorverordnung

JBaVO

§ 3 Berechnung der Gesamtnote und Bemessung mit Leistungspunkten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JBaVO/3#abs-1 (1) Die Universität Leipzig regelt die Berechnung der Gesamtnote durch Ordnung (§ 18 Absatz 4 und 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes ). Sie berücksichtigt die Leistungsergebnisse aus Lehrveranstaltungen und aus der Schwerpunktbereichsprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JBaVO/3#abs-2 (2) Der nach dieser Verordnung verliehene Bachelorgrad wird mit 240 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bemessen.

§ 2 § 4