nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 JBaVO (Sachsen) — Bezeichnung des Bachelorgrades und auszustellende Dokumente

Jurabachelorverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der nach dieser Verordnung verliehene Bachelorgrad trägt die Bezeichnung „Bachelor of Laws (LL. B.)“.

(2) Die Verleihung des Bachelorgrades erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Über den verliehenen Bachelorgrad erteilt die Universität Leipzig ein Zeugnis. Die Universität Leipzig bestimmt, welche Angaben die Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten. Sie stellt eine englische Übersetzung der Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 aus. Die Universität Leipzig bestimmt, welche weiteren Unterlagen sie über den verliehenen Bachelorgrad ausstellt.

---

Zitiervorschlag: § 4 JBaVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JBaVO/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
